Beiratsordnung¶
Präambel¶
Die Beiratsordnung des Company Consulting Team e.V. (CCT) legt die Anforderungen und Pflichten des Beirats gemäß § 7 der Vereinssatzung fest. Änderungen der Beiratsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitglieder gem. § 6 Nr 1 der Vereinssatzung. Es genügt die einfache Mehrheit. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht erforderlich.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der Beiratsordnung die geschlechtsspezifische Differenzierung nicht durchgehend berücksichtigt. Entsprechende Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Zusammensetzung¶
Der Beirat, auch Alumnibeirat genannt, ist ein Gremium, bestehend aus ehemaligen Mitgliedern des CCTs. Die Mindestanzahl der Beiratsmitglieder beträgt zwei.
§ 2 Zuständigkeit¶
Der Beirat hat eine unterstützende Funktion im CCT und steht für jegliche Fragen nach Möglichkeit zur Verfügung.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
bei Bedarf den Verein in beratender Funktion zu unterstützen, z. B. durch das Feedbacken der Vorstandsstrategie,
die Entwicklung des Vereins zu beobachten und durch einen mündlichen Bericht auf der halbjährlichen Mitgliederversammlungen zu bewerten,
nach bestem Gewissen in vereinsgefährdenden Situationen einzuschreiten.
§ 3 Amtsdauer und Wahl¶
Die Beiratsmitglieder werden einmal jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen finden jeweils in der Mitgliederversammlung statt, in der nicht der Vereinsvorstand gewählt wird. Der Beirat wird für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt wird.
Die Beiratsmitglieder können wieder gewählt werden. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar ist jedes ehemalige Vereinsmitglied, welches den Alumnus Status innehält. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, zu entscheiden, ob die Position neu zu besetzen ist. Werden nicht mindestens zwei Beiratsmitglieder gewählt, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, Beiratsmitglieder zu ernennen, bis die Mindestanzahl des Beirats erreicht ist.
§ 4 Stimmrecht¶
Der Beirat hat als Organ eine Stimme, welches wie eine Stimme eines Vereinsmitglieds zu behandeln ist. Die Stimme des Beirats wird durch die einfache Mehrheit der Beiratsmitglieder bestimmt.
Darüber hinaus wird bei Änderungen der Satzung die Zustimmung des Beirats benötigt.
§ 5 Redaktionelle Änderungen¶
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Beiratsordnung vorzunehmen, sofern die Änderungen nur den Wortlaut, aber nicht den Sinninhalt ändern. Der Verein muss bis spätestens 24 Stunden nach einer vorgenommenen Änderung vom Vorstand schriftlich informiert werden.
Sollten im Zeitraum von einer Woche nach der Information kein Widerspruch eingehen, gilt die Änderung als angenommen.