Beitragsordnung

§ 1 Höhe des Beitrages

Der jahrliche Mitgliedsbeitrag betragt 30€.

Ist durch die Gründe des § 3.2 der Vereinssatzung ein Ende der Mitgliedschaft ein Monat nach Erhalt der Mitgliedschaft zu erwarten, kann die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entfallen.

§ 2 Fälligkeit und Zahlungsweise

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zur Hälfte an zwei Stichtagen im Jahr im Voraus für das nächste Halbjahr fällig. Jene Stichtage sind der 1. April und der 1. Oktober eines jeden Jahres.

Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Regelfall per Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden.

§ 3 Beitragsaußenstände

Wenn der Mitgliedsbeitrag eines Mitglieds nicht binnen 2 Wochen nach dem jeweiligen Stichtag auf dem Konto des Vereins eingegangen ist, sind seine Beiträge außenstehend. Seine Beitragsaußenstände bestehen bis zum vom Verein quittierten Zahlungseingang. Ein Mitglied, das zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags ein Lastschriftmandat erteilt hat, kann nur Beitragsaußenstände haben, sofern der Lastschrifteinzug fehlschlägt.

Mitgliedern mit Beitragsaußenständen kann die Nutzung von Vereinsressourcen bis zur Begleichung des Außenstandes durch einen Vorstandsbeschluss untersagt werden.

§ 4 Vereinsaustritt

Der Vereinsaustritt ist zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen durch eine schriftliche Austrittserklarung an den Vorstand moglich.