Satzung des Company Consulting Team e.V.¶
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr¶
(1) Der Verein führt den Namen ”Company Consulting Team”, abgekürzt ”CCT”, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins¶
(1) Der Verein stellt sich zur Aufgabe, Studenten die Möglichkeit zur praktischen Anwendung ihres theoretischen Wissens zu bieten. Dabei sollen insbesondere die Fähigkeiten zur Teamarbeit, Kommunikationsfähigkeit und praxisorientiertem Studium gefördert werden. Außerdem ist Zweck des Vereins die Förderung der Studentenhilfe und der Völkerverständigung.
(2) Der Verein ist unabhängig und unpolitisch, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Beratung und Unterstützung von Studenten bei der Durchführung von Projekten, welche in erster Linie gemeinsam mit Unternehmungen durchgeführt werden. Diese Projekte sollen die praktische Erfahrung der Studenten fördern. Die Beratung wird insbesondere durch regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen Vereinen und Studenten realisiert.
Der Verein unterstützt Studenten durch seine Kontakte zu Hochschule und Unternehmungen bei der Suche und Auswahl von Projekten.
Die Völkerverständigung wird über die Zusammenarbeit mit ähnlichen Studentenvereinen im In- und Ausland sowohl auf Vereinsebene als auch bei der Betreuung von internationalen Projekten gefördert.
§ 3 Die Mitgliedschaft¶
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft¶
(1) Mitglied kann werden, wer als Student an einer Hochschule eingeschrieben ist oder wer promoviert.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitglieder werden vom Vorstand ernannt.
(5) Das Nähere regelt die Vereinsordnung.
2. Das Ende der Mitgliedschaft¶
(1) Die Mitgliedschaft endet
mit Ende des Studiums, sofern nicht eine Promotion angeschlossen wird,
durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes,
durch Ausschluss, insbesondere wenn das Mitglied trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Verpflichtungen im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern,
durch mindestens 6 Monate bestehende Beitragsaußenstände gemäß § 3 Beitragsordnung,
mit Übergang in den Alumni-Status. Das Nähere regelt die Vereinsordnung,
mit dem Tod
3. Mindestmitgliederzahl¶
(1) Die Mindestmitgliederzahl beträgt sieben
4. Mitgliedsbeitrag¶
(1) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Beitrags verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragsordnung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
5. Leitlinien der Zusammenarbeit¶
(1) Das Leitbild der Zusammenarbeit im CCT formuliert Ziele und Perspektiven des Vereins und gibt allen Mitgliedern Orientierung in ihrem Arbeitsalltag. Es dient neben der Satzung und Vereinsordnung als wegweisende Unterstützung bei vereinsinternen Entscheidungen.
(2) Inhalte und das Nähere sind im benannten Leitbild ausgeführt.
§4 Organe des Vereins¶
(1) Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
der Beirat
§5 Der Vorstand¶
1. Zusammensetzung¶
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter und dem Kassenwart.
(2) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung weitere Beisitzer und Stellvertreter bestimmen.
(3) Der Vorstand muss zu überwiegendem Teil und überwiegender Zeit des Vorstandsjahres aus Studenten der TU Berlin bestehen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Zur wirksamen Vertretungsberechtigung reichen die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern aus. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2. Zuständigkeit¶
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:
den Verein nach außen zu repräsentieren,
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Durchführung der Mitgliederversammlung,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,
Weiterentwicklung und Festschreibung der internen Richtlinien der Arbeit,
Aufstellung strategischer Ziele im Sinne einer Strategie für das laufende bzw. das folgende Geschäftsjahr,
Entscheidung über die Vermittlung von Projekten,
Information der Vereins- und Beiratsmitglieder über alle Handlungen des Vorstandes,
Vorbereitung und Leiten der (wöchentlichen) Sitzungen des Vereins
3. Amtsdauer¶
(1) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres bei der 2. ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Amtszeit beginnt und endet mit dem Abschluss der dritten ordentlichen Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres
(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
(4) Die Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(6) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, zu entscheiden, ob die Position neu zu besetzen ist.
(8) Scheidet der Kassenwart aus oder sinkt die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter drei, ist auf einer Mitgliederversammlung die Position neu zu besetzen.
(9) Entscheidet sich der Vorstand gegen eine Neubesetzung tritt bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden der erste Stellvertreter an dessen Position, an die Position des ersten Stellvertreters einer der Beisitzer.
(10) Scheidet der erste Stellvertreter aus, rücken die anderen Stellvertreter bzw. Beisitzer auf. Der Gesamtvorstand beschließt welcher Stellvertreter bzw. Beisitzer die Position des ersten Stellvertreters einnimmt.
(11) Nach der Wahl des Vorstands, beginnt eine Übergangsphase bis zur dritten ordentlichen Mitgliederversammlung, bei der der neue Vorstand seine Ämter offiziell antritt und den amtierenden Vorstand ersetzt.
(12) In der Übergangsphase soll der amtierende Vorstand geschäftsführend das CCT leiten und den neugewählten Vorstand einarbeiten. Die Übergabephase dient zur Erläuterung sämtlicher Prozesse der jeweiligen Vorstandspositionen. Dabei binden die amtierenden Vorstände ihre gewählten Amtsnachfolger aktiv in das Tagesgeschäft ein. Die den Amtsnachfolgern gewährte Eigenverantwortung soll schrittweise erhöht werden. Unterstützend können auf Wunsch des geschäftsführenden und neugewählten Vorstands andere Vereinsmitglieder das Tagesgeschäfts während der Übergangszeit unterstützen. Organschaftliche Vertretungsmacht kommt dem Amtsnachfolger in dieser Zeit noch nicht zu.
4. Beschlussfassung¶
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten oder zweiten Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen werden.
(2) Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist.
(3) Eine Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich.
§ 6 Die Mitgliederversammlung¶
1. Ordentliche Mitgliederversammlung¶
(1) Es finden mindestens drei ordentliche Mitgliederversammlungen pro Geschäftsjahr statt.
(2) Bei der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres wird der Beirat gewählt. Sie soll im Januar stattfinden.
(3) Bei der 2. ordentlichen Mitgliederversammlung wird der Vorstand gewählt. Sie soll im Juli stattfinden.
(4) Bei der 3. ordentlichen Mitgliederversammlung wird der Vorstandsvorsitzende aus dem Kreis des bei der 2. ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes gewählt und die Jahresstrategie beschlossen.
(5) Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich per E-Mail, Post oder Fax einberufen.
(6) Die Einladung muss jedem Mitglied und jedem Beiratsmitglied spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Sie enthält eine vorläufige Tagesordnung.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied ist stimmberechtigt, wenn es keine Beitragsaußenstände nach § 3 Beitragsordnung hat.
(8) Neben den Mitgliedern ist nur der Beirat stimmberechtigt.
(9) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
Wahl der Beiratsmitglieder,
Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit,
Ernennung des Kassenprüfers,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.
Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
Beschlussfassungen über Änderungen der Vereinsordnung
Beschlussfassungen über Änderungen des Leitbilds Zusammenarbeit im CCT
Beschlussfassung über die Richtlinien der Arbeit im Sinne einer gemeinsamen Jahresstrategie des CCTs
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung¶
(1) Der Vorstand oder der Beirat können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Diese muss einberufen werden, wenn sie von 10 v. H. der Mitglieder, jedoch mindestens von drei Mitgliedern mit schriftlicher Begründung beantragt worden ist.
(3) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(4) Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
3. Die Beschlussfassung¶
(1) Bei allen Beschlüssen genügt, sofern durch die Satzung nicht anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Mehrheit.
(2) Anträge zu Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingebracht werden.
(3) Die Gegenstände der Anträge und deren Begründung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
(4) Zu den Gegenständen bekannter Anträge können auf der Mitgliederversammlung Änderungsanträge gestellt werden.
(5) Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung und unter Zustimmung des Beirates beschlossen werden.
(6) Leitbildänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten oder zweiten Stellvertreter geleitet.
(8) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit die Vereinsordnung nicht eine Abstimmungsart vorschreibt.
(9) Eine Abstimmung hat schriftlich und geheim zu erfolgen, sofern ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
(10) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten zu unterschreiben ist und binnen zwei Wochen allen Mitgliedern zuzuleiten ist.
4. Die Übertragung von Stimmen¶
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder können in Ausnahmefällen ihr Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung durch einen stimmberechtigten Bevollmächtigten ausüben lassen.
(2) Die Vollmachtserteilung ist in Originalform dem Protokollführer am Anfang der Mitgliederversammlung zu überreichen und bekannt zu geben.
(3) Der Bevollmächtigende kann dem Bevollmächtigten schriftliche oder mündliche Weisung erteilen.
(4) Der Vorstand überprüft nicht, ob der Abstimmende sich an die ihm erteilte Weisung hält.
§ 7 Der Beirat¶
(1) Der Verein hat einen Beirat. Dessen Aufgabe ist es, den Verein bei Bedarf inhaltlich zu beraten (z. B. zur strategischen Ausrichtung).
(2) Alles Weitere regelt die Beiratsordnung.
§ 8 Auflösung des Vereins¶
(1) Der Verein wird aufgelöst, sofern die Mindestmitgliederzahl über einen Zeitraum von sechs Monaten kontinuierlich unterschritten wird.
(2) Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§ 9 Redaktionelle Änderungen der Satzung¶
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, sofern die Änderungen nur den Wortlaut, aber nicht den Sinninhalt ändern.
(2) Der Verein muss bis spätestens 24 Stunden nach einer vorgenommenen Änderung vom Vorstand schriftlich informiert werden.
(3) Sollten im Zeitraum von einer Woche nach der Information kein Widerspruch eingehen, gilt die Änderung als angenommen.